Anm. Die Angabe, die Z. 70/71 über die Dauer des Ablasses gemacht wird, ist nur unter der Annahme verständlich, dass entweder die Osterdatierung oder der calculus Florentinus, d. h. die Datierungsweise per päpstlichen Kanzlei, zugrunde liegt. Demnach hätte dieser Ablass bis zum Mai 1489 Gültigkeit gehabt.
Reproduktionen: Res.Publ. Unit 19.
Einbl 358.
VE15 I-40.
CBS 2031.
Collijn: Uppsala 167.
ISTC ii00098400.
Eutin LB (def.).
Lübeck ehem. StB.
Mainz GutenbergM.
Uppsala UB (def.).
Gesamtüberlieferung: 4 Exemplare/Fragmente in öffentlichen Einrichtungen.